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Testierfreiheit nach deutschem Erbrecht
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24.01.2011, 20:54 Uhr, Recht
Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Die dem Grunde nach bestehende Testierfreiheit erfährt nämlich durchaus auch Ausnahmen und Einschränkungen. So kann ein Erblasser zwar anordnen, dass seine nächsten Angehörigen nach seinem Tod nicht an seinem Vermögen partizipieren sollen. Er kann mit einer solchen Anordnung einer Enterbung jedoch im Regelfall nicht verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest im Wege ihres Pflichtteilrechts an dem Nachlass beteiligt werden.
Das Pflichtteilsrecht schränkt demnach die Testierfreiheit ein. Der auf den Pflichtteil gesetzte nahe Angehörige wird nach deutschem Erbrecht zwar nicht Erbe, aber er ist wertmäßig am Nachlass zu beteiligen. Er erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben. Dieses Pflichtteilsrecht steht den Kindern, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruchs. Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist, dass der Betroffene im Falle der gesetzlichen Erbfolge die Stellung eines Erben hätte und nur deswegen nicht Erbe wird, da er durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Es gibt im Erbrecht komplizierte Regeln, was gelten soll, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise einen Erbteil zugewendet hat, der wertmäßig kleiner als sein Pflichtteilsanspruch ist. Weiter hält das Erbrecht Regelungen für den Fall bereit, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem Vermächtnis bedenkt, ihm aber die Stellung als Erbe verweigert.
Im Wesentlichen geht es bei all diesen Regelungen darum, den nächsten Angehörigen wertmäßig zumindest die Beteiligung zu sichern, die ihnen nach den Bestimmungen zum Pflichtteilsrecht zustehen. Dem Erblasser wird damit, trotz der grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit, das Heft des Handelns in gewissem Umfang aus der Hand genommen. Diese Einschränkung der Testierfreiheit ist allerdings vom Bundesverfassungsgericht immer wieder als mit dem Grundgesetz vereinbar abgesegnet worden.
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Autor / Kontakt:
Herr Fritz Kuhn
Gilching
URL: http://www.erbrecht-ratgeber.de
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