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Neue Düsseldorfer Tabelle

Drucken 11.01.2009, 17:37 Uhr, Recht

Am 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat dem Familienleistungsgesetz zugestimmt: Ab dem 1.1.2009 erhöht sich das staatliche Kindergeld.

Das Kindergeld wird um 10 Euro für die ersten beiden Kinder auf jeweils 164 Euro steigen. Für das dritte Kind bekommen Eltern 170 Euro statt bisher 154 und für jedes weitere 195 Euro. Der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer wird um etwa 200 auf 6000 Euro angehoben. Diese Änderungen wirken sich auch auf den Kindesunterhalt aus. Am 5.1.2009 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2009 veröffentlicht, die diese Änderungen umsetzt.

In der Tabelle, die vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien und andere Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV gibt die Tabelle wieder im Scheckkartenformat heraus und verschickt sie an ihre Mitglieder.
Hinweis: Leider ist es heute nahezu unmöglich, komplexe Rechtsmaterien in komprimierter Form darzustellen, weil es viel zu viele Besonderheiten des Einzelfalles und Ausnahmen, ja Ausnahmen von den Ausnahmen gibt.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nichtidentisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen indestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufungbis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen denerstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppegegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2S. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkteneine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingtenAufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

8. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

9. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

10. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

11. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Der Blick in die Düsseldorfer Tabelle und die jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung. Bitte wenden Sie sich deshalb an einen unserer Fachanwälte für Familienrecht,

• Herrn Rechtsanwalt Manfred Janocha oder
• Herrn Rechtsanwalt Andreas Doblinger

Von unseren Fachanwälten werden Sie umfassend und detailliert beraten. Dabei werden wir Ihnen von allen gangbaren Wegen den besten nennen. Sollte ein Prozess nötig sein, beraten wir Sie über alle vorhersehbaren, möglichen nachteiligen Folgen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits. In unserer Kanzlei führen wir folgende Fachanwaltstitel: Medizinrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Arbeitsrecht. Standorte in Augsburg, Donauwörth und Höchstädt (Dillingen).


Autor / Kontakt:
Willi & Janocha GbR
Herr Georg Willi
Höchstädt
Fon: +49 (0 9074) 95 55 - 0
Fax: +49 (0 9074) 95 55 - 25
URL: http://www.kanzleiwilli.de

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