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Nach Weihnachten steigt die Scheidungsrate
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19.08.2011, 19:40 Uhr, Recht
Zweckmäßigerweise wendet man sich gleich an einen so genannten Fachanwalt für Familienrecht, bei dem man voraussetzen darf, dass er mit Scheidungsverfahren eine gewisse Routine hat. Der Anwalt seines Vertrauens benötigt für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens zunächst die persönlichen Daten des Mandanten, des Noch-Ehegatten und von gegebenenfalls vorhandenen Kindern. Hilfreich ist auch eine Aufstellung über Einkommen und Vermögen der beiden Ehegatten, damit eine erste Einschätzung zu Unterhaltsfragen und Zugewinnausgleich vorgenommen werden kann. Man sollte den Anwalt für Familienrecht auch darüber aufklären, wann die Ehe geschlossen wurde, in welchem Güterstand man lebt und ob es eventuell einen Ehevertrag gibt. Für eine reguläre Scheidung muss ein so genanntes Trennungsjahr eingehalten werden. Hierfür benötigt der Anwalt Hinweise, ob bereits eine Trennung von dem Partner vorliegt und wie man diesen Umstand gegebenenfalls beweisen kann.
Auch muss bei gemeinsamen minderjährigen Kindern überprüft werden, bei wem sie – auch für die Trennungszeit – bleiben und wer der beiden Elternteile das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben soll. Auch Aspekte des Unterhalts müssen bereits im ersten Gespräch angeschnitten werden. Dies betrifft sowohl die Frage des so genannten Trennungsunterhalts für den Ehepartner als auch die Frage des Unterhalts für eventuelle Kinder. Man sollte auch zwingend darauf achten, dass möglicherweise vorhandene Kontovollmachten für den anderen Ehepartner widerrufen werden. Sollte eine Lebensversicherung zugunsten des anderen Ehepartners abgeschlossen worden sein, dann muss man auch hier aktiv werden, wenn man nicht will, dass der Partner, von dem man sich mit Hilfe des Familienrechts scheiden lassen will, weiterhin Begünstigter der Lebensversicherung ist. Auch um so profane Fragen wie die Nutzung eines PKWs muss man sich kümmern. Es ist zu klären, auf wen der Wagen zugelassen ist und wer für die Versicherung aufkommt.
Schließlich macht es Sinn, dem Anwalt auch Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder, zumindest in Ablichtung, zu übergeben.
Die Scheidungsfolgen ergeben sich dann aus dem Gesetz und in Abhängigkeit von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben bzw. nach den Regeln, den sich die Eheleute selber durch einen Ehevertrag gegeben haben.
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