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Einmal ungemeldet krank und schon den Job verloren?
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10.05.2011, 09:53 Uhr, Recht
Dies stellt üblicherweise kein Problem dar und zieht keine negativen Folgen mit sich – wenn man sich als Arbeitgeber an die rechtlichen Vorschriften hält und sich fair verhält – und es droht keine Abmahnung. Kennt man aber in die rechtlichen Vorschriften und Richtlinien und hält sich auch an diese, informiert man an erster Stelle den Arbeitgeber über die Erkrankung und den Arbeitsausfall. So kann dieser so schnell es geht planen und bis zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns die Kollegen informieren und so den Ausfall einer Arbeitskraft so gut wie möglich verkraften. Unpassend und rechtlich bedenklich könnte sich eine verspätete Krankmeldung auswirken, denn dies stellt einen Grund für eine Abmahnung dar. Möglicherweise zeigt sich der Arbeitgeber auch in dem Fall kulant und zeigt Verständnis, dazu verpflichtet ist er nicht.
Hat man sich als Arbeitgeber unverzüglich und vor Arbeitsbeginn ordnungsgemäß krankgemeldet, kann man üblicherweise der Arbeit drei Tage lang ohne Bedenken fernbleiben und sich auskurieren. Im Sinne der Fairness und Kollegialität ist es dennoch ratsam sich nun nicht drei Tage nicht mehr zu melden, sondern den Arbeitgeber so schnell wie möglich über den Zustand der eigenen Gesundheit zu informieren und ebenfalls, wann man die Arbeit voraussichtlich wieder aufnehmen kann und wird.
Im dem Fall, dass sich der Arbeitsausfall wegen einer Erkrankung mindestens zwei Wochen dauert, ist es dringend empfehlenswert ein ärztliches Attest zu haben und dieses auch dem Arbeitgeber zu übergeben – ansonsten droht eine Abmahnung, denn in der Regel hat ein solches Attest ab dem vierten Tag der Erkrankung zu erfolgen. Dort wird auch vermerkt, wann der Arbeitgeber wieder arbeiten kann. Nach Ablauf der ärztlich verordneten Rekonvaleszenz, die je nach Erkrankung und Genesungszeit bemessen wird, kann eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt ausgestellt werden oder man wird vom Arzt als arbeitsfähig eingestuft. Auf jeden Fall ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, um so eine unberechtigte Abmahnung zu vermeiden und im schlimmsten Fall rechtliche Konsequenzen, die möglicherweise durch Lang & Nümann Rechtsanwälte erfolgen könnten.
Autor / Kontakt:
RAe Hein & Achilles
Herr Jorma Hein
Marburg
URL: http://www.haftungsrecht.com/
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