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Das Arbeitsrecht entscheidet über die Zulässigkeit von Kündigungen
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19.08.2011, 19:50 Uhr, Recht
Die Arbeitsgerichte entscheiden dabei aber nicht nur so genannte Individualarbeitsrechtverfahren, also Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, sondern auch so genannte Kollektivstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifparteien. Soweit ein Arbeitnehmer eine unerlaubte Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht, begangen hat, sind ebenfalls die Arbeitsgerichte zur Entscheidung berufen. Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten weist einige Besonderheiten auf, richtet sich aber im Großen und Ganzen nach den Vorschriften über die Zivilprozessordnung. Daraus folgt, dass vor den Arbeitsgerichten nicht der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Vielmehr haben die Parteien sämtlichen streiterheblichen Sachverhalt selber vorzutragen und müssen vor Gericht auch einen Antrag stellen. Es gibt vor dem Arbeitsgericht allerdings, anders als im Zivilprozess, kein schriftliches Vorverfahren und die Kosten werden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ebenfalls nicht von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei erstattet.
Vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz muss man sich nicht zwangsläufig einen Anwalt nehmen. Man kann sein Anliegen auch selber vertreten. Lediglich bei der Berufung vor einem Landesarbeitsgericht herrscht Vertretungszwang. Dort muss man sich einen Anwalt nehmen, wenn man mit der Entscheidung erster Instanz nicht einverstanden war und die Sache von einem höheren Gericht überprüfen lassen will. Erstaunlicherweise werden nicht wenige Urteile erster Instanz vom Berufungsgericht kassiert, auch wenn beide Instanzen das gleiche Arbeitsrecht anzuwenden haben. Dies mag auch daran liegen, dass die Rechtsmaterie des Arbeitsrechts nicht mit mathematischer Genauigkeit arbeitet, sondern oftmals unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden müssen und viel auch der richterlichen Wertung unterliegt.
Gerade bei Kündigungsschutzklagen hat ein Richter darüber zu befinden, ob ein rechtfertigender Grund für die Kündigung vorgelegen hat und ob die Kündigung auch verhältnismäßig war. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss zum Beispiel überprüft werden, ob bei einem Abbau von Überstunden eine Kündigung nicht hätte vermieden werden können. Auch muss die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt werden, was im wesentlichen bedeutet, dass nicht derjenige Arbeitnehmer gekündigt werden darf, der am wenigsten leistungsfähig ist, sondern das Unternehmen muss sich von demjenigen Arbeitnehmer trennen, der am wenigsten sozial schutzwürdig ist.
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