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Tankgutscheine als steuerfreier Sachlohn – Lockerungen durch den BFH
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30.01.2012, 15:27 Uhr, Finanzen und Wirtschaft
Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn
Der Bundesfinanzhof hat durch die Finanzverwaltung in seinen Urteilen vom 11.11.2010 eine Erleichterung geschaffen.
In folgenden Fällen handelt es sich daher um abgabenfreien Sachbezug beziehungsweise Sachlohn:
- Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Hier gilt die Beschränkung von maximal 44 Euro.
- Der Arbeitgeber übergibt Benzingutscheine an Arbeitnehmer, die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
- Der Arbeitgeber übergibt Geschenkgutscheine an Arbeitnehmer (z. B. eines Kaufhauses), die auf einen Betrag bis 44 Euro lauten.
Nach dem Bundesfinanzhof ist es also nicht mehr entscheidend, was auf dem Gutschein ausgewiesen wird, sondern was der Arbeitnehmer damit als Sachzuwendung erhält. Kann er durch den Gutschein nur eine Sache erhalten, liegt Sachlohn vor.
Für ausführliche Informationen zu Tankgutscheinen als steuerfreier Sachlohn steht die Steuerberaterin Monika Nadler jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Ansprechpartnerin: Monika Nadler
Steuerberaterin
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Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
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E-Mail: monika.nadler@t-online.de
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Autor / Kontakt:
Steuerberaterin Monika Nadler
Frau Monika Nadler
Braunschweig
Fon: 0531-2335077
Fax: 0531-2335079
URL: http://www.steuerberaterin-nadler.de
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