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Honorar von Ärzten wird ab 2012 abgegrenzt
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30.01.2012, 16:11 Uhr, Finanzen und Wirtschaft
Gewinnermittlung nach dem Zuflussprinzip
Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensstreurechts. Nach diesem Prinzip sind die Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Ein Zufluss von Einnahmen erfolgt in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält. Demnach sind Einnahmen in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem der Steuerpflichtige sie erhalten hat. Das Zuflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung (betrifft selbstständige Ärztinnen und Ärzten) nach der Einnahmen- und Überschussrechnung zur Anwendung. Zudem sind bei der Ermittlung von Überschusseinkünften auch Einnahmen aus Kapitalvermögen zu beachten. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung alle innerhalb eines Kalenderjahres erhaltenen Einnahmen den Gewinn dieses Kalenderjahres erhöhen.
Ausnahmeregelung
Um einen möglichst niedrigen Gewinn zu erzielen, müssen lediglich Einnahmen in das folgende Kalenderjahr geschoben werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs dem Arzt oder der Ärztin zugeflossen sind. Denn diese gelten dann als in diesem Kalenderjahr bezogen. Der Bundesfinanzhof (BFH) zählt hierzu beispielsweise Resthonorare der Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal eines Kalenderjahres, die im Januar des Folgejahres ausgezahlt worden sind (BFH Az. IV R 63/94).
10 Tage
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ende des Kalenderjahres fließen, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. Infolgedessen können regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die nach dem 10. Januar des Folgejahres auf das Konto gebucht werden, erst im Folgejahr versteuert werden.
Für ausführliche Informationen zur Honorarbegrenzung steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit zur Verfügung.
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Bochum
Fon: 0234-9643131
Fax: 0234-9643191
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